Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§11 Geltende Ordnungen des Vereins
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Kleinkunst und Showtanz 2007 e.V.“. Er ist am 01.09.2007 gegründet und in das Vereinsregister am Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 720407 eingetragen worden.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Stuttgart.
3. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein für Kleinkunst und Showtanz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kunst und Kultur, hauptsächlich in den Bereichen Musik, Theater/Kleinkunst und Showtanz. Die Förderung kommt allen Kulturschaffenden und Kulturinteressierten dieser Bereiche zugute. Der Verein bietet zudem allen Altersgruppen die Möglichkeit, sich aktiv an der zeitgenössischen Kulturlandschaft zu beteiligen. Darüber hinaus ist der Verein auch als Veranstalter tätig, insbesondere durch die Organisation von Konzerten und Kleinkunstaufführungen. Der Verein verhält sich bei der Verfolgung seiner Zwecke gesellschaftlich und parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf auch keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
I. Ordentliche Mitglieder
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
II. Außerordentliche Mitglieder
a) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
III. Ehrenmitglieder
2. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige eine Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters benötigen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist wie folgt geregelt: Die Mitglieder des Vereines unterliegen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit den Vorschriften, die der Verein für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben für unerlässlich hält. Damit ergibt sich die Pflicht für jedes Mitglied des Vereins, diese Vorschriften zu befolgen. Verletzung von Vorschriften oder Vereinsschädigendes Verhalten können ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. In einem solchen werden die Verfehlungen durch den Vorstand des Vereines (Disziplinarvorgesetzter) untersucht und geeignete Schlussfolgerungen gezogen.
6.1 Verfehlungen
Wer erheblich oder wiederholt schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt, oder das Gemeinschaftsleben nachhaltig stört, unterliegt den Maßnahmen dieser Ordnung.Zu Verfehlungen im Sinne dieser Ordnung gehören u.a.
- Verstoß gegen die Schweigepflicht, hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen
- Begehung von Straftaten während der Tätigkeit für den Verein
- Nichtbeachtung der gesetzlichen und evtl. vorliegenden vereinseigenen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften
- Mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum
- Verbreitung von Unwahrheiten zum Nachteil des Vereins
Die Verfehlungen sind nicht abschließend aufgeführt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
6.2 Arten der Maßnahmen
- Mündliche Verwarnung
- Die mündliche Verwarnung ist die Missbilligung einer Verfehlung
- Schriftlicher Verweis
- Der schriftliche Verweis ist der Tadel eines bestimmten, schweren oder wiederholten pflichtwidrigen Verhaltens. Der Tadel kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft bei einer weiteren Verfehlung verbunden werden.
- Beurlaubung bis zu 6 Monaten
- Das Verbot der Teilnahme am Vereinsleben und der Ausübung der Tätigkeit für den Verein als Disziplinarmaßnahme für eine besonders schwere Verfehlung soll dem Mitglied in dieser Zeit die Möglichkeit geben, seinen Standpunkt innerhalb des Vereins zu überprüfen, um sich wieder einzuordnen oder ggf. die Zugehörigkeit zum Verein von sich aus zu beenden
- Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss aus dem Verein kann nur bei besonders schwerer oder wiederholter Verfehlung ausgesprochen werden.
6.3 Disziplinarvorgesetzter
Die Disziplinarverantwortlichkeit obliegt einem Mitglied des Vorstands des Vereins. Der Vorstand beruft zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Disziplinarvorgesetzten. Die Berufung ist dem Verein bekannt zu machen.
6.4 Einleitung von Disziplinarverfahren
6.4.1 Anlass
Ein Disziplinarverfahren
- muss auf begründeten Antrag
- kann nach Bekannt werden von Verfehlungen
durch den Disziplinarvorgesetzten eingeleitet werden.
6.4.2 Form
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe darzulegen, die zur Einleitung geführt haben. Weiterhin muss der Hinweis enthalten sein, dass sich auch der Betroffene des Beistands eines Vereinsmitgliedes seiner Wahl bedienen kann und ihm die Möglichkeit der Äußerung in einem Anhörungstermin gegeben wird.
6.5 Durchführung von Disziplinarverfahren
6.5.1 Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten
In der Regel führt der Disziplinarvorgesetzte ein Disziplinarverfahren eigenverantwortlich unter Wahrung der unter V.9 genannten Fristen durch. Bei möglicher Befangenheit des Disziplinarvorgesetzten kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Durchführung beauftragt werden. Die zur Ausklärung erforderlichen Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten oder einem von ihm Beauftragten durchzuführen. Hierbei sind alle entlastenden und belastenden Tatsachen festzustellen und schriftlich festzuhalten.
Für die Dauer des Disziplinarverfahrens kann der Disziplinarvorgesetzte dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Teilnahme am Gemeinschaftsleben und die Ausübung der Tätigkeit für den Verein untersagen und das Eigentum des Vereins einziehen, wenn dies zu Wahrung des Ansehens des Vereins oder aus Gründen der Disziplin erforderlich erscheint. Bei Bedarf kann der Disziplinarvorgesetzte einen Justitiar um Unterstützung bitten.
6.5.2 Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat die Möglichkeit, die Aufzeichnungen einzusehen und kann selber Beweisanträge stellen.
Im Rahmen der Ermittlungen ist eine Anhörung durchzuführen. Der Anhörungstermin ist so anzuberaumen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit der Teilnahme gegeben ist.
Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich äußern kann, aber nicht zu äußern braucht. Eine Äußerung kann auch schriftlich erfolgen. Über die Anhörung erfolgt eine Niederschrift, die von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Wird der Anhörungstermin vom Betroffenen unentschuldigt nicht wahrgenommen, wird das Verfahren ohne Anhörung fortgesetzt. Der Betroffene kann sich einer sonstigen Person seines Vertrauens während des Verfahrens bedienen.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
§5 Organe des Vereins
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) Vorstandsvorsitzender
b) 1. stellvertretender Vorsitzender
c) 2. stellvertretender Vorsitzender
d) Kassier
e) Technischer Leiter
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorstandsvorsitzende. Sie sind gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins; er ist auch zur Aufnahme von Krediten berechtigt. Der Vorstand leitet den Verein, und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er erstellt jährlich einen Haushaltsplan und trägt diesen der Mitgliederversammlung vor.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Seine Amtszeit beginnt jeweils mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Bei der Neuwahl des Vorstandes übernimmt ein durch die Mitgliederversammlung bestellter Wahlleiter die Versammlungsleitung bis zur Wahl des Vorstands. Eine Wiederwahl aller ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter, soweit er nicht die Übernahme des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch ein vorhandenes Vorstandsmitglied beschließt. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander) oder legt der Vorstandsvorsitzende sein Amt nieder, so ist eine außerordentliche Versammlung der ordentlichen Mitglieder für die Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern einzuberufen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den gesamten Vorstand neu wählt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Einzelfällen auch andere Mitglieder zu den Sitzungen als beratende Teilnehmer hinzuzuziehen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks zu übertragen.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es werden nur Auslagen vergütet, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.
§7 Kassenprüfer
1. Mindestens eine Person übernimmt die Aufgabe des Kassenprüfers, der von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt wird. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
2. Der Kassenprüfer überprüft nach Ablauf eines Rechnungsjahres den gesamten Rechnungsabschluss und erstattet über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist vom Kassenprüfer zu unterzeichnen.
3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben gerechtfertigt sind, solange die Mittel für satzungsgemäße Zwecke verausgabt wurden.
§8 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens 31. Mai zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen (siehe §8 Abs. 3).
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstands und des Kassenprüfers mitzuteilen. Sie hat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Wahlleiters vorzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja zu den Nein Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vom Amtsgericht oder von der Finanzbehörde geforderte Satzungsänderungen können vom Vorstand durchgeführt werden.
8. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Ergebnisse sind zu protokollieren (siehe Geschäftsordnung Punkt IV. Abs. h).
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich nach Erhalt einer Mitgliedsrechnung zu entrichten. Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung (siehe Beitrags- und Finanzordnung Punkt V.).
§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt unter den Vorraussetzungen wie in §8 Abs.3 dieser Satzung beschrieben. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
§11 Geltende Ordnungen des Vereins
1. Geschäftsordnung vom 01.09.2007
2. Beitrags- und Finanzordnung vom 01.09.2007
3. Künstler- und Gruppenordnung vom 01.09.2007
4. Veranstaltungsordnung vom 01.09.2007
5. Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren vom 01.09.2007
Stuttgart, 01.09.2007